OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.09.2004
S 7238 A - 6 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.09.2004 (S 7238 A - 6 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/88233

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.09.2004 - Aktenzeichen S 7238 A - 6 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/88233

Steuersatz für die Leistungen von Musikkapellen und Solokünstlern sowie für die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.

Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (vgl. Abschnitt 107 Abs. 1 UStR).

Mit Urteil vom 23.10.2003 - Rs. C-109/023 (BStBl 2004 II S. 337 [Berichtigung S. 482]) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter - wie für Ensembles - der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.06.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.

Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.