OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2004
S 2750 a A - 11 - St II 1.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2004 (S 2750 a A - 11 - St II 1.02) - DRsp Nr. 2008/88290

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.10.2004 - Aktenzeichen S 2750 a A - 11 - St II 1.02

DRsp Nr. 2008/88290

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes;; Berücksichtigung der handelsrechtlichen Wertansätze von Anteilen für die Einkommensermittlung

Bei der Regelung des § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG handelt es sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut um eine Einkommensermittlungsvorschrift (und nicht etwa eine Bilanzierungsvorschrift).

Folglich sind sowohl im ersten Jahr der Neuregelung als auch in den Folgejahren lediglich handelsbilanzielle Wertveränderungen außerhalb der Steuerbilanz im Wege der Korrektur zu berücksichtigen.

Beispiel:

Börsenwert HB-Ansatz HB-Gewinn StB-Ansatz StB-Gewinn außerb. Korrektur
AK in 2002 100 100 100
31.12.2002 100 100 0 100 0 0
31.12.2003 50 50 - 50 100 0 0
31.12.2004 50 50 0 100 0 0
Verkauf 2005 80 30 - 20 + 50

2004 ergibt sich mangels handelsbilanzieller Wertveränderung keine Korrektur außerhalb der Steuerbilanz (bislang steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibungen können mithin 2004 nicht nachgeholt werden). 2005 entspricht das steuerliche Einkommen durch die außerbilanzielle Korrektur dem Handelsbilanzgewinn von 30. Dadurch wird auch der gewünschte Gleichlauf mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) erreicht, bei deren Bildung ebenfalls von 30 ausgegangen wird.