Bei der Regelung des § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG handelt es sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut um eine Einkommensermittlungsvorschrift (und nicht etwa eine Bilanzierungsvorschrift).
Folglich sind sowohl im ersten Jahr der Neuregelung als auch in den Folgejahren lediglich handelsbilanzielle Wertveränderungen außerhalb der Steuerbilanz im Wege der Korrektur zu berücksichtigen.
Beispiel:
Börsenwert | HB-Ansatz | HB-Gewinn | StB-Ansatz | StB-Gewinn | außerb. Korrektur | |
| 100 | 100 | 100 | |||
31.12.2002 | 100 | 100 | 0 | 100 | 0 | 0 |
31.12.2003 | 50 | 50 | - 50 | 100 | 0 | 0 |
31.12.2004 | 50 | 50 | 0 | 100 | 0 | 0 |
Verkauf 2005 | 80 | 30 | - 20 | + 50 |
2004 ergibt sich mangels handelsbilanzieller Wertveränderung keine Korrektur außerhalb der Steuerbilanz (bislang steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibungen können mithin 2004 nicht nachgeholt werden). 2005 entspricht das steuerliche Einkommen durch die außerbilanzielle Korrektur dem Handelsbilanzgewinn von 30. Dadurch wird auch der gewünschte Gleichlauf mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) erreicht, bei deren Bildung ebenfalls von 30 ausgegangen wird.
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