OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.1998
S 2189 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.1998 (S 2189 A) - DRsp Nr. 2008/92193

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.11.1998 - Aktenzeichen S 2189 A

DRsp Nr. 2008/92193

§ 50c EStG Anwendung des Abs. 11

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG wie folgt Stellung genommen:

I. Sachliche Anwendung

1. Steuerpflicht der Veräußerung beim Rechtsvorgänger

a) Steuerpflicht der Veräußerung

Eine Steuerpflicht der Veräußerung kann sich u. a. ergeben aus §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23 EStG oder aus § 21 UmwStG. Unerheblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Besteuerung kommt.

b) Rechtsvorgänger

Rechtsvorgänger i. S. des § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der letzte anrechnungsberechtigte Veräußerer, bei dem die Veräußerung nicht stpfl. war.

Soweit bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der jeweilige Erwerber den Tatbestand des § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG verwirklicht, hat er ohne Rücksicht auf einen bereits bei einem früheren Erwerber gebildeten Sperrbetrag einen Sperrbetrag zu bilden, der gem. § 50c Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen seinen Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils zu ermitteln ist.

2. Sperrzeit und Sperrbetrag

In den Fällen des § 50c Abs. 11 EStG beginnt der Zehnjahreszeitraum des § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Erwerbs von dem Rechtsvorgänger oder im Jahr des diesem Erwerb gleichgestellten Ereignisses.