OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.2008
S 2932 A - 128 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.2008 (S 2932 A - 128 - St 54) - DRsp Nr. 2008/92974

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.11.2008 - Aktenzeichen S 2932 A - 128 - St 54

DRsp Nr. 2008/92974

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG

Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) soll § 43 Abs. 2 EStG dahingehend ergänzt werden, dass bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist (Nr. 1) oder wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden und der Gläubiger dies gegenüber der auszahlenden Stelle auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck entsprechend erklärt (Nr. 2).

Schon vor der Verabschiedung dieser Gesetzesnorm wurden den Bankenverbänden mit BMF-Schreiben vom 15.8.2008 (Anlage 1) ein Muster für eine „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG” zur Verfügung gestellt (Anlage 2).

Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des ist die obige Regelung des § Abs. Satz 3 Nr. 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist.