OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.1997
S 2295 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.1997 (S 2295 A) - DRsp Nr. 2008/84863

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.02.1997 - Aktenzeichen S 2295 A

DRsp Nr. 2008/84863

§ 32b EStG Progressionsvorbehalt bei nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausländischen Einkünften; Wegfall der Schattenveranlagung ab Veranlagungszeitraum 1996

Zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG (in der bis 1995 geltenden Fassung) ist nach H 185 >Allgemeines< EStH 1995 zu unterscheiden, ob es sich um Fälle mit Lohnersatzleistungen oder um Fälle mit steuerfreien Einkünften aufgrund von DBA handelt. In den letztgenannten Fällen ist zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes das zu versteuernde Einkommen so zu ermitteln, als ob das Doppelbesteuerungsabkommen nicht bestünde (sog. „Schattenveranlagung” zu Ermittlung des besonderen Steuersatzes). Nach der Neufassung des § 32b EStG durch das JStG 1996 entfällt die sog. „Schattenveranlagung” ab 1996, weil für die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG nunmehr das zu versteuernde Einkommen (bis 1995: … wenn bei der Berechnung der ESt …) als Ausgangsgröße anzusetzen ist.

Die in Fach 4 Teil 4 Nr. 19/29 Blatt 6 ff. der DA-ADV Hessen (Stand: 31. 12. 1996) mit Beispielen dargestellte Berechnungsweise ist daher letztmalig für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. Dies gilt ebenso für H 185 >Allgemeines< - Nr. 2b -, >Ausländische Verluste< Nrn. 2 und 3 sowie die dort angeführten Beispiele - und >Besteuerungsgrundlage< EStH 1995.