I. In den einzelnen Bundesländern bestehen unterschiedliche gesetzliche Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten.
Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB - AufwEntschG; ab 1.1.1990 geltende Fassung s. GVBl 1990 I S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes FrankfurtDer Umlandverband Frankfurt wurde mit Ablauf des 31.03.2001 aufgelöst. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat die Aufgaben des Umlandverbandes vorläufig übernommen. vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 13 Abs.
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