Bislang bestimmte § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 15.8 Abs. 5 Satz 4 EStR 2005) und der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8.12.1994, BStBl 1996 II S. 264) kam es ebenfalls zu einer solchen „Abfärbung”, wenn sich eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligte.
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hatte der BFH mit Urteil vom 06.10.2004 (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 18.5.2005, BStBl I S.
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