OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2008
S 7200 A - 180 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2008 (S 7200 A - 180 - St 111) - DRsp Nr. 2008/92805

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2008 - Aktenzeichen S 7200 A - 180 - St 111

DRsp Nr. 2008/92805

Portokosten als durchlaufende Posten?

Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u. ä. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind.

Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:

  1. 1

    Nur, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, kann die Agentur usw. den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln.

  2. 2

    Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB PostAG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein.

  3. 2.1

    Versenden Agenturen usw. Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die Agentur usw. die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.

  4. 2.2