OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2015
S 2350 A - 7 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2015 (S 2350 A - 7 - St 211) - DRsp Nr. 2015/80532

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2015 - Aktenzeichen S 2350 A - 7 - St 211

DRsp Nr. 2015/80532

Steuerfreie Aufwandsentschädigung und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Hessen

Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB - AufwEntschG; ab 01.01.1990 geltende Fassung s.GVBl I 1990 S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt (Der Umlandverband Frankfurt wurde mit Ablauf des 31.03.2001 aufgelöst. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat die Aufgaben des Umlandverbandes vorläufig übernommen) vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR).