OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.10.2004
S 2750 a A - 8 - St II 1.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.10.2004 (S 2750 a A - 8 - St II 1.02) - DRsp Nr. 2008/88291

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.10.2004 - Aktenzeichen S 2750 a A - 8 - St II 1.02

DRsp Nr. 2008/88291

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG a.F. auf verdeckte Einlagen

Zu der Frage, ob an der Ansicht festzuhalten ist, Gewinne aus der Übertragung von Anteilen im Wege der verdeckten Einlage nicht durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 zu begünstigen (Abschn. 41 Abs. 5 Satz 4 KStR 1995), ist folgende Auffassung zu vertreten:

Eine Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG a.F. auf verdeckte Einlagen kommt nicht in Betracht. Durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 werden Gewinne aus Veräußerungsvorgängen begünstigt. Bei der verdeckten Einlage handelt es sich aber gerade nicht um ein Veräußerungsgeschäft. Die Gleichstellung in § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 und in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beruht ausdrücklich auf einer Fiktion. Damit ist an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten.