Zu der Frage, ob an der Ansicht festzuhalten ist, Gewinne aus der Übertragung von Anteilen im Wege der verdeckten Einlage nicht durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 zu begünstigen (Abschn. 41 Abs.
Eine Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG a.F. auf verdeckte Einlagen kommt nicht in Betracht. Durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 werden Gewinne aus Veräußerungsvorgängen begünstigt. Bei der verdeckten Einlage handelt es sich aber gerade nicht um ein Veräußerungsgeschäft. Die Gleichstellung in § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 und in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beruht ausdrücklich auf einer Fiktion. Damit ist an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten.
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