OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2008
S 7234 A - 1/84 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2008 (S 7234 A - 1/84 - St 112) - DRsp Nr. 2009/80127

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.2008 - Aktenzeichen S 7234 A - 1/84 - St 112

DRsp Nr. 2009/80127

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

1 Allgemeines

Nach § 4 Absatz 1a der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist seit Mai 2008 jeder Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter verpflichtet, seine Tiere gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist für alle Schafe, Ziegen und Rinder - bis auf wenige Ausnahmen - in Hessen Pflicht. Das Veterinäramt wählt für den jeweiligen Impfbezirk einen geeigneten Tierarzt aus, den die Tierhalter beauftragen müssen.

Die Kosten für den Impfstoff werden in Hessen jeweils zur Hälfte durch das Land und die Tierseuchenkasse getragen. Die Kosten für die Impfung selbst gehen zu Lasten des jeweiligen Tierhalters. Die Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Impfkosten mit 0,60 € je Schaf und 2,00 € je Rind. Die Impfkosten für Ziegen hat der Tierhalter in vollem Umfang selbst zu tragen.

Die Europäische Kommission beabsichtigt weitere Zuschüsse zu den Impfkosten zu geben.

2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Durchführung der Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

2.1 Leistungen der Tierärzte

2.1.1 Steuersatz

Die Leistungen der Tierärzte unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.