OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2008
S 7492 A - 102 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2008 (S 7492 A - 102 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80118

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.2008 - Aktenzeichen S 7492 A - 102 - St 110

DRsp Nr. 2009/80118

Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln für Truppenmitglieder der US-Streitkräfte und deren Angehörige

Entsprechend dem Schreiben des BMF vom 22.12.2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200) kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein,

  • die Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen bestimmt sein,

  • die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein und

  • die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nachgewiesen sein.

Nach den Grundsätzen des oben genannten BMF-Schreibens gilt der Auftrag nur dann als von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, wenn er von einem abschlussbevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist.