OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.02.2011
S 7200 A - 254 - St 111
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 20; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a; ;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.02.2011 (S 7200 A - 254 - St 111) - DRsp Nr. 2011/80179

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.02.2011 - Aktenzeichen S 7200 A - 254 - St 111

DRsp Nr. 2011/80179

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 20; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a; ;

Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf; BFH-Urteil vom 06.05.2010 - V R 15/09

Mit Urteil vom 6. Mai 2010 - V R 15/09 - hat der BFH entschieden, dass sich das Entgelt aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis nicht ändert. In den Leitsätzen heißt es hierzu wie folgt:

„1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.

2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.”