OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2002
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2002 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86930

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.04.2002 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86930

§ 2 UStG Unternehmereigenschaft beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich insbesondere Photovoltaikanlagen

Zum 1.4.2000 ist das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegase, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis - abhängig von der Art der Energiequelle - abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom Netzbetreiber einkaufen. Aus diesem Grund werden regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. privat verbrauchten Stroms zu ermitteln.

Abweichend von Abschn. 18 Abs. 2 Sätze 14 und 15 UStR 2000 gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder daher Folgendes: