OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2002
S 7105 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2002 (S 7105 A) - DRsp Nr. 2008/86924

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.04.2002 - Aktenzeichen S 7105 A

DRsp Nr. 2008/86924

§ 2 UStG Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaften und deren mögliche Organschaft mit ihren Beteiligungsgesellschaften

Begrifflich muss zwischen einer Finanz- und einer Führungsholding unterschieden werden.

Eine Finanzholding übt ausschließlich durch das Halten der Beteiligung und die Wahrnehmung der Gesellschafterfunktion einen Einfluss auf das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht (Beteiligungsunternehmen), aus.

Demgegenüber nimmt die Führungsholding für das Beteiligungsunternehmen auch operative Tätigkeiten war.

1. Unternehmereigenschaft

1.1 Finanzholding

Eine Finanzholding erbringt keine Leistungen im ustl. Sinne und ist daher kein Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG (vgl. EuGH-Urt. v. 20.6.1991, Rs. C-60/90, UR 1993, 119).

1.2 Führungsholding

Eine Führungsholding ist mit der Übernahme von z. B. der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmen gewerblich tätig. Für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es erforderlich, dass die Holdinggesellschaft durch diese Tätigkeit Einfluss auf das operative Geschäft der Beteiligungsgesellschaft ausübt.