OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2004
S 3839 A - 1 - St III 3.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2004 (S 3839 A - 1 - St III 3.06) - DRsp Nr. 2008/87955

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.04.2004 - Aktenzeichen S 3839 A - 1 - St III 3.06

DRsp Nr. 2008/87955

Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG; Behandlung von Schulden und Lasten

R 85a ErbStR 2003 und H 85a ErbStH 2003 enthalten keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn mit dem mehrfach erworbenen Vermögen und ggf. weiterem erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Beispielen zu H 85a ErbStH 2003 wird lediglich die Erbfallkostenpauschale berücksichtigt. Eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale auf das mehrfach erworbene und das weitere Vermögen würde die abzuziehende Steuerermäßigung und die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht verändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte.

Zu der Frage, wie Schulden und Lasten zu behandeln sind, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst, ist folgende Auffassung zu vertreten: