Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem
Mit der Erlaubnis der rundfunk- und fernsehmäßigen Verwertung eines Sportereignisses durch den Sportveranstalter oder Sportverein wird das Recht übertragen. Aufzeichnungen von Sportereignissen vorzunehmen, diese zu nutzen und entsprechende Berichte anzufertigen. Auf Grund einer fehlenden Gestaltungshöhe handelt es sich bei Sportveranstaltungen weder um Filmwerke nach §
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