OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.05.2007
S 7240 A - 8 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.05.2007 (S 7240 A - 8 - St 112) - DRsp Nr. 2008/91414

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.05.2007 - Aktenzeichen S 7240 A - 8 - St 112

DRsp Nr. 2008/91414

Steuersatz für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen

1. Allgemeines

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, auf 7 %. Bezüglich des maßgebenden Umsatzsteuersatzes für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

2. Übertragung eines Senderechts durch den Veranstalter

Mit der Erlaubnis der rundfunk- und fernsehmäßigen Verwertung eines Sportereignisses durch den Sportveranstalter oder Sportverein wird das Recht übertragen. Aufzeichnungen von Sportereignissen vorzunehmen, diese zu nutzen und entsprechende Berichte anzufertigen. Auf Grund einer fehlenden Gestaltungshöhe handelt es sich bei Sportveranstaltungen weder um Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG noch um Laufbilder nach § 95 UrhG und damit um keine Werke oder verwandte Schutzrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes. Die Erlaubnis der Verwertung eines Sportereignisses stellt daher keine Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Rechts dar.