OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.1998
S 2282 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.1998 (S 2282 A) - DRsp Nr. 2008/84852

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.06.1998 - Aktenzeichen S 2282 A

DRsp Nr. 2008/84852

§ 32 EStG Übertragung des Kinderfreibetrages wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil

I. Grundsätzliches

1. Gem. § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 1996 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils nur noch auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kj im wesentlichen nachkommt. Ab dem VZ 1996 ist somit die Übertragung des Kinderfreibetrages mit Zustimmung des anderen Elternteils nicht mehr möglich.

2. Bei der Übertragung des Kinderfreibetrages auf Antrag sind die BFH-Entscheidungen v. 25.7.1997 VI R 129/95 (u. a. BFH/NV 1998, S. 511) und 107/96 (u. a. BFH/NV 1998, S. 69) zu beachten. Danach richtet sich die Unterhaltsverpflichtung i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern nach der im Einzelfall bestehenden Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils. Entsprechend ist die Übertragung des Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil nicht möglich wenn,