OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.2016
S 0824 A - 2 - St 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.2016 (S 0824 A - 2 - St 22) - DRsp Nr. 2016/80518

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.06.2016 - Aktenzeichen S 0824 A - 2 - St 22

DRsp Nr. 2016/80518

Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG; Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilung der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationern gemäß § 10 StBerG vom 22. Juli 2014

1. Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen gemäß § 10 Abs. 1 StBerG

1.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in §§ 3, 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Hierdurch soll den Berufskammern und den sonst zuständigen Stellen ermöglicht werden, die Berufsaufsicht wirksam auszuüben.

Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Durch die Formulierung „soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der gebotenen Weise Rechnung getragen.