OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2006
S 2163 A - 5 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2006 (S 2163 A - 5 - St 210) - DRsp Nr. 2008/90528

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.09.2006 - Aktenzeichen S 2163 A - 5 - St 210

DRsp Nr. 2008/90528

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008; BMF-Schreiben vom 10.08.2006 (BStBl 2006 I S. 493)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

1.1. Hektar-Richtsätze

1Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:

Pflanzenart Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 2000/2001 oder 1998 bis 2001 Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 oder 2002 bis 2008
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden 10.900 DM 5.450 €
, die üblicherweise als