OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2008
S 0301 A - 002 - St 512

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2008 (S 0301 A - 002 - St 512) - DRsp Nr. 2008/92865

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.09.2008 - Aktenzeichen S 0301 A - 002 - St 512

DRsp Nr. 2008/92865

Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO - Verfahrensablauf für die hessischen Finanzämter

Zum Verfahrensablauf bei Eingang von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO gilt folgendes:

1. Anforderung und Auswertung von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO durch das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt

Die Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO sind vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses auf amtlichem Vordruck (Vordruck BZSt 2, im Intranet verfügbar unter http://www.ofd.fam.hessen.de:81/Aussensteuerrecht/sonstigeFachinfos/Vordruck BZSt 2) bei dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Auswertung hat grundsätzlich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erfolgen.

Soweit im Rahmen der Veranlagung Auslandssachverhalte erklärt werden, für die Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO trotz Vorliegen des meldepflichtigen Ereignisses nicht eingereicht wurden, sind die Meldungen durch den zuständigen VTB anzufordern und der Eingang ist zu überwachen. Als Anlage ist ein Musteranschreiben beigefügt.

Im Falle von unterlassenen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Meldungen ist ein Aktenvermerk an die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu fertigen, die überprüft, ob ein Fall von Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt.