OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2011
- S 1301 A - LU.02 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2011 (- S 1301 A - LU.02 - St 56) - DRsp Nr. 2011/80581

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.11.2011 - Aktenzeichen - S 1301 A - LU.02 - St 56

DRsp Nr. 2011/80581

Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg). Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal - Verständigungsvereinbarung vom 8. September 2011

Allgemeines

Einzelheiten zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA bei Berufskraftfahrern enthält auch Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 14.09.2006 - IV B 6 - S 1300 - 367/06 - zur „Steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen” (vgl. Rundvfg. vom 09.10.2006 - Kartei DBA, AStG S 1300 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 39).

Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.

Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG.