OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.12.1998
S 2285 A - 32 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.12.1998 (S 2285 A - 32 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/81589

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.12.1998 - Aktenzeichen S 2285 A - 32 - St II 27

DRsp Nr. 2008/81589

§ 3 a EStG Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung; Kürzung inländischer öffentlicher Mittel

Es ist die Frage gestellt worden, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen an sog. gleichgestellte Personen - nichteheliche Lebensgemeinschaft - anzuerkennen sind, wenn keine Bescheinigung über den Umfang der Kürzung der öffentlichen Mittel vorgelegt wird.

In einem solchen Fall bittet die OFD, wie folgt zu verfahren:

Generell ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen auf den Betrag begrenzt, um den der Anspruch auf öffentliche Leistung gekürzt worden ist. Deshalb ist ein Nachweis über die konkrete Höhe des Kürzungsbetrags der öffentlichen Mittel erforderlich. Gegenüber diesem Erfordernis wenden Stpfl. jedoch häufig ein, im Hinblick auf die hohen Einkünfte des Unterstützenden habe der Unterstützte keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, da die beantragten Leistungen erwartungsgemäß auf einen Betrag von 0,-- DM gekürzt worden wären. Deshalb seien die gesamten Unterhaltsleistungen im Rahmen des Höchstbetrags beim Unterstützenden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.