Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (R 115 Abs. 6 EStG 1999) waren für die Durchführung eines Verlustrücktrages von 1999 nach 1998 die Grundsätze der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG in der Fassung des
Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 09.03.2011 (IX R 72/04) entschieden, dass über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlustes nach ständiger Rechtsprechung in dem Jahr zu entscheiden sei, in dem sich der Verlustrücktrag auswirke und es für eine dem entgegenstehende Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG alter Fassung an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Urteil ist im BStBl 2011 II S. 751 veröffentlicht und allgemein anzuwenden. Bislang ruhend gestellt Einspruchsverfahren können wieder aufgegriffen und entsprechend erledigt werden.
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