OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.12.2011
S 2282 A - 8 - St 223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.12.2011 (S 2282 A - 8 - St 223) - DRsp Nr. 2012/80271

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.12.2011 - Aktenzeichen S 2282 A - 8 - St 223

DRsp Nr. 2012/80271

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen die Freibeträge für Kinder grundsätzlich jedem Elternteil für jedes Kind zu, bei zusammenveranlagten Eltern werden diese zusammengefasst.

Abweichend davon erhält ein Steuerpflichtiger nach § 32 Abs. 6 S. 3 EStG und R 32.12 EStR die doppelten Freibeträge für Kinder, wenn

  • der andere Elternteil verstorben ist,

  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,

  • der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,

  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder

  • der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

I. Übertragung der Freibeträge für Kinder wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht (R 32.13 EStR)

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG sind auf Antrag des einen Elternteils die dem anderen Elternteil zustehenden Freibeträge für Kinder auf ihn zu übertragen, wenn er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.