OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.1998
S 2474 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.1998 (S 2474 A) - DRsp Nr. 2008/85352

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.02.1998 - Aktenzeichen S 2474 A

DRsp Nr. 2008/85352

§ 66 EStG Familienleistungsausgleich; Aufhebung des Abs. 3; Verfahrensweise betreffend die rückwirkende Beantragung von Kindergeld

Nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 1996 wurde Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse einging.

Das Verstreichen der Sechsmonatsfrist führte für Monate, die vor dieser Frist lagen, zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs (§ 47 AO).

Die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG war insoweit keine wiedereinsetzungsfähige Frist i. S. des § 110 AO.

I. BMF-Schreiben v. 30.6.1997, BStBl 1997 S. 654

Für die sog. Weiterleitungsfälle gilt nachfolgende Billigkeitsregelung:

Es sind Zweifel entstanden hinsichtlich der Beschränkung der rückwirkenden Zahlung von Kindergeld auf sechs Monate nach § 66 Abs. 3 EStG und der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes in Fällen des Berechtigtenwechsels.

In derartigen Fällen bittet die OFD, wie folgt zu verfahren:

1. Im Hinblick auf die Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene Steuerreformgesetz 1999 ist diese Vorschrift schon jetzt aus Billigkeitsgründen in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr anzuwenden.