OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2006
S 2221 A - 78 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2006 (S 2221 A - 78 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/89887

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.03.2006 - Aktenzeichen S 2221 A - 78 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/89887

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in € Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte 1.500,- 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Beamtin 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Hausfrau 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert