OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2011
S 7117 A - 38 - St 110
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 ;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2011 (S 7117 A - 38 - St 110) - DRsp Nr. 2011/80194

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.03.2011 - Aktenzeichen S 7117 A - 38 - St 110

DRsp Nr. 2011/80194

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 ;

Einwegpfand-Clearing; Nachweiserfordernis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG

Unter Bezugnahme auf die Erörterung des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF gegenüber der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei der Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG beim Einwegpfand-Clearing wie folgt Stellung genommen:

„Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG richtet sich der Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird. Voraussetzung ist, dass keine andere Ortsregelung der §§ 3a, 3b, 3e oder 3f UStG in Betracht kommt.

§ 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass ein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er den entsprechenden Nachweis führt.