OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.1998
S 2143 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.1998 (S 2143 A) - DRsp Nr. 2008/85332

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.04.1998 - Aktenzeichen S 2143 A

DRsp Nr. 2008/85332

§ 4 EStG Behandlung a) der Rückgewähr von Einlagen und b) der Ausschüttungen aus dem EK 04 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft

1. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger

Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie

  • aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, oder

  • aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital i. S. des § 29 Abs. 2 KStG geleistet wird.

Gehören die Anteile an der unbeschränkt stpfl. Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird wie folgt Stellung genommen: