OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.2008
S 0166 A - 011 - St 635

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.2008 (S 0166 A - 011 - St 635) - DRsp Nr. 2021/80399

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.04.2008 - Aktenzeichen S 0166 A - 011 - St 635

DRsp Nr. 2021/80399

Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zu Gunsten von Banken

Nach § 46 Abs. 1 AO können u.a. Steuererstattungsansprüche abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von mittels Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 2 und 3 AO) bei den Finanzämtern angezeigten Abtretungen wird durch § 46 Abs. 4 AO eingeschränkt.

Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2005,BStBl II 2006 S. 348 m.w.N.). Organisatorische Vorkehrungen, wie z.B. maschinell gefertigte Anzeigenvordrucke, können die Wiederholungsabsicht indizieren. Die Geschäftsmäßigkeit dürfte im Falle von Abtretungen an Banken meist gegeben sein.