1. Flurbereinigungskosten
Nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurBG - ( BGBl 1976 I S. 546, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl 2005 I S. 2354)) fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Kosten (Ausführungskosten) der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Die allgemeinen Verfahrenskosten (§ 104 FlurBG) trägt das Land. Die Teilnehmergemeinschaft ist befugt, die Teilnehmer zu Geld- oder Sachleistungen heranzuziehen (§ 19 Abs. 1 FlurBG). Das geschieht in der Weise, dass sämtliche nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckten Ausführungskosten auf die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nach dem Verhältnis des Werts ihrer neuen Grundstücke umgelegt werden.