OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2002
EZ 1220 A - 1 - St II 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2002 (EZ 1220 A - 1 - St II 23) - DRsp Nr. 2008/87369

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.08.2002 - Aktenzeichen EZ 1220 A - 1 - St II 23

DRsp Nr. 2008/87369

EigZulG; Ökologische Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG

I. Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung

Die im EigZulG geregelte Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen und die Zusatzförderung von Niedrigenergiehäusern ist nochmals verlängert worden. Nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2000 (BStBl 2001 I S. 23) sind entsprechende Maßnahmen begünstigt, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen oder fertiggestellt werden.

Bei Herstellung oder Anschaffung eines Neubaus wird die Förderung jedoch auf Wohnungen beschränkt, für die die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt. Diese Beschränkung soll verhindern, dass auch Bauherren und Erwerber eines Neubaus die Zusatzförderung für Maßnahmen erhalten, die bereits nach der Energieeinsparverordnung zwingend erforderlich sind (vgl. hierzu II.).

In § 9 Abs. 3 Satz 3 EigZulG in der neuen Fassung, sind die Mindestleistungszahlen für die Förderung einer Elektro-Wärmepumpenanlage von bislang 3,5 auf 3,8 bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage und auf 4,0 bei allen sonstigen Elektro-Wärmepumpenanlagen erhöht worden. Damit sollen die Leistungszahlen an den Stand der Technik angepasst werden.