OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2006
S 7100 A - 82 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2006 (S 7100 A - 82 - St 11) - DRsp Nr. 2008/90411

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.08.2006 - Aktenzeichen S 7100 A - 82 - St 11

DRsp Nr. 2008/90411

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2002 - V R 43/01 - ( BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 - V R 5/72 -, BStBl 1980 II S. 622).

Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 23.12.2003 (BStBl 2004 I S. 240) umfassend Stellung genommen (siehe auch Informationsdienst der hessischen Finanzverwaltung: Fachinformationen/Umsatzsteuer/Verwaltungsanweisungen/BMF-Schreiben/Kj. 2003/23.12.2003).