OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.2002
S 2223 A - 165 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.2002 (S 2223 A - 165 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/87371

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.09.2002 - Aktenzeichen S 2223 A - 165 - St II 25

DRsp Nr. 2008/87371

§ 10 b EStG; Spendenaktionen für Hochwasseropfer; ; Berücksichtigung von Spenden, die im Rahmen von Spendensammelaktionen in Firmen getätigt werden

Hinsichtlich der Frage wie zu verfahren ist, wenn im Kollegenkreis einer Firma für die Opfer der Hochwasserkatastrophe gesammelt wird, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Beispiel:

In einer Firma werden im Kollegenkreis Spenden für die Opfer der Hochwasserkatastrophe gesammelt. Das Geld zahlt der Arbeitgeber auf ein Sonderkonto für die Opfer der Hochwasserkatastrophe der Stadt X ein.

Können diese Spenden steuerlich berücksichtigt werden?

Lösung:

Grds. genügt bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis (vereinfachter Nachweis, § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV). Damit die einzelnen Arbeitnehmer ihre Spende steuerlich geltend machen können, ist folgendes Verfahren möglich: