OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.2008
S 7390 A - 3 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.2008 (S 7390 A - 3 - St 113) - DRsp Nr. 2008/92932

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.09.2008 - Aktenzeichen S 7390 A - 3 - St 113

DRsp Nr. 2008/92932

Erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 UStDV); Trennung der Entgelte bei teilweisen Restaurationsleistungen und Lieferungen außer Haus (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 UStG)

Bei Unternehmern, die ein „Fast Food Geschäft”, eine Eisdiele, Konditorei oder einen ähnlichen Betrieb unterhalten, werden sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirkt. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte zugelassen werden kann, sofern keine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 unterliegen die Lieferungen, die außer Haus erbracht werden, dem ermäßigten Steuersatz, während die Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, dabei ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies führt bei den oben genannten Unternehmern zu Schwierigkeiten, da sie die unterschiedlich zu besteuernden Umsätze nicht getrennt aufzuzeichnen.