OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.10.1997
S 2255 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.10.1997 (S 2255 A) - DRsp Nr. 2008/84744

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.10.1997 - Aktenzeichen S 2255 A

DRsp Nr. 2008/84744

§ 22 EStG Behandlung von Leistungen aus einem fälligen (privaten) Rentenversicherungsvertrag; Überschußbeteiligung

Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen aus einem fälligen Rentenversicherungsvertrag gilt folgendes:

Bei privaten Lebensversicherungsrenten setzt sich die Gesamtrentenleistung - zumindest bei deutschen Versicherern - regelmäßig aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich zum einen aus einer Höhe nach garantierten Rente und darüber hinaus aus einer Beteiligung an den von dem jeweiligen Versicherer erzielten Überschüssen (Gewinnrente oder Überschußbeteiligung).

a) Rente

Renten aus einer privaten Rentenversicherung sind den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Sie sind nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern, soweit es sich um Leibrenten handelt. Handelt es sich mangels gleichbleibender Leistungen nicht um eine Leibrente, so sind die Leistungen als wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu erfassen [siehe b) Überschußbeteiligung].

b) Überschußbeteiligung