OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2007
S 2401 A - 22 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2007 (S 2401 A - 22 - St 54) - DRsp Nr. 2008/92284

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.11.2007 - Aktenzeichen S 2401 A - 22 - St 54

DRsp Nr. 2008/92284

Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei im Ausland verwahrten inländischen Aktien

Zu der Frage, wie inländische Anteilseigner die für die Verwirklichung eines Anrechnungsguthabens erforderliche Steuerbescheinigung erlangen können, wenn ihre inländischen Aktien in einem ausländischen Wertpapierdepot verwahrt werden, weist die OFD aus gegebenem Anlass nochmals auf die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5.11.2002 ( BStBl 2002 I S. 1338 ff. Tz. 24 - 26) hin.

Demnach besteht die Möglichkeit, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.

Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, dass der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt.