OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2011
S 2241a A - 11 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2011 (S 2241a A - 11 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80160

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.11.2011 - Aktenzeichen S 2241a A - 11 - St 213

DRsp Nr. 2012/80160

Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG

Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 15a EStR sowie H 15a EStH.

Darüber hinaus wurden folgende Zweifelsfragen bereits entschieden:

1. Ergänzungsbilanzen

Das Kapitalkonto im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters zusammen (BMF-Schreiben vom 30.05.1997, BStBl 1997 I S. 627). Für die Ermittlung des insgesamt zur Verfügung stehenden Verlustausgleichsvolumens aufgrund Kapital ist daher neben dem Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz immer auch auf die „geleistete Einlage” in der Ergänzungsbilanz abzustellen.

Bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern, auf die Mehr-/Minderwerte in der Ergänzungsbilanz entfallen, ist das Kapitalkonto der Ergänzungsbilanz um die (anteiligen) Buchwerte der ausscheidenden Wirtschaftsgüter zu korrigieren.

Bei der Ermittlung der erweiterten Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG bleiben die Ergänzungsbilanzwerte außer Betracht, eine Umqualifizierung in Ausgleichsvolumen aufgrund Haftung ist nicht vorzunehmen.

2. Steuerfreie Einnahmen