OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.01.2002
S 2334 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.01.2002 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/85732

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.01.2002 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/85732

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutztes, der Bundeswehr und der Polizei der Länder

Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei des Landes lohnstl. mit den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Monatsbeiträgen zu bewerten.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Tabelle enthaltenen Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnstl. nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2002 als WK abzugsfähig wären.

Bei Bediensteten ohne eigene Hausstand i. S. von R 43 Abs. 3 LStR 2002 ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a LStR 2002 erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist.