OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.02.2023
S 3190 A-001-St 72

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.02.2023 (S 3190 A-001-St 72) - DRsp Nr. 2023/80310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.02.2023 - Aktenzeichen S 3190 A-001-St 72

DRsp Nr. 2023/80310

Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen; Einheitsbewertung und Grundsteuerreform

1. Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen

Für die Frage, ob sogenannte Mobilheime bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen und damit als Grundvermögen zu bewerten sind, ist deren technische Bezeichnung ohne Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher auch für mobile Tiny-Häuser. Entscheidend ist allein, ob das Mobilheim mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Das ist der Fall, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist (vgl. Rundvfg. ofix: HGrStG/5/2). Untergelegte Steine oder Stützen, die lediglich der Standsicherheit des Mobilheimes dienen, sind nicht als Fundament im Sinne des Abgrenzungserlasses anzusehen. Im Allgemeinen wird danach die Gebäudeeigenschaft nur bei Mobilheimen in Containerbauweise zu bejahen sein.

Nach der Rechtsprechung zur Ortsfestigkeit ist eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden jedoch auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens 6 Jahre am gleichen Standort) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 23.09.1988, III R 67/85, BStBl 1989 II S. 113). Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.