1. Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u. ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33 1/3 Jahren angenommen wird, was einem Absetzungssatz von 3 v. H. entspricht.
2. Bei Gebäuden, die zum Teil Wohnzwecken und zum Teil dem Einzelhandel dienen, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG, also grundsätzlich mit 2 oder 2,5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, zu bemessen. Die Anwendung eines höheren linearen Absetzungssatzes kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, daß die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 50 Jahre, bei vor dem 1. 1. 1925 fertiggestellten Gebäuden weniger als 40 Jahre, beträgt. R 44 Abs. 3 EStR 1993 ist zu beachten.
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