OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2008
S 7300 A - 156 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2008 (S 7300 A - 156 - St 111) - DRsp Nr. 2008/92781

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.07.2008 - Aktenzeichen S 7300 A - 156 - St 111

DRsp Nr. 2008/92781

Vorsteuerabzug aus der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Zusammenhang mit dem Einbau und Betrieb einer Photovoltaikanlage

Zur Unternehmereigenschaft beim Betreiben von Photovoltaikanlagen verweist die OFD auf die Rundverfügungen S 7100 A - 163 - St I 10 - (USt-Kartei zu § 2 - S 7104 - Karten 21 und 22).

Im Falle des Betreibens einer dachintegrierten - unternehmerisch genutzten - Photovoltaikanlage auf einem nichtunternehmerisch genutzten Gebäude stellt sich die Frage, ob das Gebäude dadurch nunmehr eine unternehmerische Nutzung erfährt, die es ermöglichen würde, das Gebäude selbst - mit entsprechenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bei dessen Errichtung oder Veränderung - dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Hierzu haben die USt-Referatsleiter des Bundes und der Länder in der Sitzung II/07 unter TOP 22 den Beschluss gefasst, dass eine dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil ist und sich folglich durch den Einbau einer solchen Anlage für den Bauherren nicht die Möglichkeit ergibt, ein nichtunternehmerisch genutztes Gebäude dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten kommt daher nicht in Betracht.