OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.1998
S 2140 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.1998 (S 2140 A) - DRsp Nr. 2008/85055

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.08.1998 - Aktenzeichen S 2140 A

DRsp Nr. 2008/85055

§ 3 Nr. 66 EStG Sanierungsgewinne bei Kommanditgesellschaften

Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlaß kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen

1. einer unternehmensbezogenen Sanierung

oder auch

2. einer unternehmerbezogenen Sanierung

als Sanierungsgewinn gem. § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sein.

Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns bewirkt auch, daß vorhandene Verlustvorträge nach § 10d EStG oder § 10a GewStG nicht gekürzt werden, so daß künftige Gewinne des Unternehmens/Unternehmers mit vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden können. Die Auswirkungen auf verrechenbare Verluste von Kommanditisten i. S. des § 15a EStG waren bislang umstritten. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat jetzt insoweit Klärung gebracht.

Zu 1:

Bei einer unternehmensbezogenen Sanierung setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, die Gläubiger im Wege eines allgemeinen Akkords in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen, und daß der Schuldenerlaß geeignet ist, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dessen Ertragsfähigkeit wieder herzustellen (so z. B. BFH-Urt. v. 22.11.1983,BStBl 1984 II S. 472 m. w. N. und v. 18.12.1990, BStBl 1991 II S. 784).