OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.1995
G 1400 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.1995 (G 1400 A) - DRsp Nr. 2008/85939

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.10.1995 - Aktenzeichen G 1400 A

DRsp Nr. 2008/85939

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters

Das NdSachs. FG hat mit Urt. vom 26. 4. 1995 (Az.: XII 50/92), teilweise veröffentlicht in DStR 1995 S. 1145, die Gewerbesteuerpflicht für einen Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung verneint, daß Bezirksschornsteinfeger vorwiegend öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und somit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.

Gegen dieses Urt. wurde Revision eingelegt.

Es bestehen keine Bedenken, evtl. Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Streitfrage nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen GewSt-Meßbescheide ist nicht zu gewähren.