OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2005
S 2221 A - 37 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2005 (S 2221 A - 37 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/89400

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.10.2005 - Aktenzeichen S 2221 A - 37 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/89400

Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20.09.1989 - X R 43/86, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.