OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2011
S 2248 A - 8 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2011 (S 2248 A - 8 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80161

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.11.2011 - Aktenzeichen S 2248 A - 8 - St 213

DRsp Nr. 2012/80161

Aufwandsentschädigungen im Bereich der Rundfunk-/Fernsehanstalten

1. Steuerliche Behandlung der von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an ihre Arbeitnehmer gezahlten Aufwandsentschädigungen

HMdF-Erlaß vom 09.03.1992 - S 2337 A - 42 - II B 21 unverändert übernommen -

Zu der Frage, wie die an die leitenden Angestellten der Rundfunkanstalten gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerlich zu behandeln sind, vertrete ich folgende Auffassung:

Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist als öffentlicher Dienst anzusehen, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt. Dies hat zur Folge, daß Aufwandsentschädigungen an die in diesem Bereich beschäftigten Angestellten im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit Abschnitt 3.12 Abs. 4 Satz 2 ff LStR steuerfrei bleiben.

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Werbung betreiben, handelt es sich um den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Aufwandsentschädigungen an Angestellte im Werbefunk gehören daher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Etwaige beruflich bedingte Aufwendungen können im Rahmen des § 9 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.