OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2011
S 2342 A - 58 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.11.2011 (S 2342 A - 58 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80081

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.11.2011 - Aktenzeichen S 2342 A - 58 - St 213

DRsp Nr. 2012/80081

Leistungen im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes

Zum 01.01.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -, BGBl 2001 I S. 1335) in Kraft getreten.

1. Ziel der Grundsicherung

Ziel des neuen Gesetzes ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll der Gang zum Sozialamt und damit die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Der Zugang zu dieser Leistung wird dadurch erleichtert, dass im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rückgriff auf Kinder und Eltern nicht erfolgt.

2. Anspruchsberechtigte

Folgende Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind nach dem GSiG anspruchsberechtigt, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen - dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.