OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.2008
S 7100 A - 204 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.2008 (S 7100 A - 204 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80119

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.12.2008 - Aktenzeichen S 7100 A - 204 - St 110

DRsp Nr. 2009/80119

Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

1 Besteuerung von Verzehrumsätzen

Mit Urteilen vom 10.8.2006 - V R 55/04 - (BStBl. 2007 II S. 480) und vom 26.10.2006 - V R 58, 59/04 - (BStBl. 2007 II S. 487) hat der BFH entschieden, der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG (in der bis zum 28.12.2007 gültigen Fassung) sei nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform, weil danach unter Umständen zu Unrecht Lieferungen in sonstige Leistungen umqualifiziert würden.

Vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile vom 2.5.1996 - Rs. C-231/94 - und vom 10.3.2005 - Rs. C-491/03 - müsse jedoch für jeden einzelnen Umsatz entschieden werden, ob das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistungen überwiegt.

Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenzen gezogen und mit Art. 8 Nr. 3 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)

  • § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Abgabe der von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistungen definierte,

    und

  • § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle auszugehen war,

mit Wirkung vom 29.12.2007 an aufgehoben.

Hinweise zur Besteuerung von Verzehrumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (IV B 8 - S 7100/07 10050, BStBl. 2008 I S. 949).

Zur Klarstellung weist die OFD auf Folgendes hin: