Mit Urteilen vom 10.8.2006 -
Vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile vom 2.5.1996 -
Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenzen gezogen und mit Art.
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Abgabe der von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistungen definierte,
und
§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle auszugehen war,
mit Wirkung vom 29.12.2007 an aufgehoben.
Hinweise zur Besteuerung von Verzehrumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (IV B 8 -
Zur Klarstellung weist die OFD auf Folgendes hin:
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