OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.01.2006
G 1421 A - 17 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.01.2006 (G 1421 A - 17 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/89703

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.01.2006 - Aktenzeichen G 1421 A - 17 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/89703

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG; Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchstabe b und § 3c Abs. 2 i.V.m. § 7 Satz 4 GewStG i.d.F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit in dem Veräußerungsgewinn stille Reserven enthalten sind, die auf die Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft entfallen. Hierzu gilt Folgendes:

Sachverhalt:

Die B-KG hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der B-KG an einen Dritten. In dem Gewinn der A-GmbH aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B-KG an der C-GmbH entfallen.

Nach § 7 Satz 1 ist der ertragsteuerlich ermittelte Gewinn Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § Satz 2 unterwirft daneben den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmerin entfällt. Der Veräußerungsgewinn der A-GmbH ist auf der Ebene der B-KG zu erfassen.