OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.05.2007
S 7106 A - 62 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.05.2007 (S 7106 A - 62 - St 11) - DRsp Nr. 2008/91395

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.05.2007 - Aktenzeichen S 7106 A - 62 - St 11

DRsp Nr. 2008/91395

Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Legen von Wasserleitungen Folgendes:

Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz”. Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Dieses Schreiben ist, soweit die o. g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurde, auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt I erbracht werden. Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1983 - IV A 1 - S 7220 - 44/83 -(BStBl 1983 I S. 567) wird aufgehoben.

Zusatz der OFD:

Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt erfolgte am 12.8.2000.

Als Entgelt für selbstständige Hauptleistungen sind insbesondere auch Beiträge anzusehen für:

  • Ortsnetzerweiterungen

  • Reparaturen von Hauswasseranschlüssen